Share Deal oder Asset Deal - welche Struktur passt wann?
Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal gehört zu den folgenreichsten Weichenstellungen bei einem Unternehmensverkauf. Sie beeinflusst Haftungsrisiken, Steuerlast, Verhandlungsdynamik und den Vollzug der Transaktion erheblich.
Was ist ein Asset Deal?
Beim Asset Deal kauft der Erwerber nicht die Gesellschaft, sondern einzelne Wirtschaftsgüter: Maschinen, Patente, Kundenstamm, Marken, Verträge - oder eine Kombination davon. Die Gesellschaft als solche bleibt beim Verkäufer. Der Käufer wählt gezielt, was er übernehmen möchte, und lässt unerwünschte Verbindlichkeiten oder Risiken beim Verkäufer.
Asset Deals sind komplexer im Vollzug: Jeder Vermögensgegenstand muss einzeln übertragen werden, Gläubiger müssen ggf. zustimmen, und Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über - was eigene Konsequenzen hat.
Steuerliche Perspektive
Verkäufer (Share Deal)
Veräußerungsgewinn ggf. steuerprivilegiert: bei Körperschaften zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), bei natürlichen Personen Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei).
Käufer (Share Deal)
Kein Step-up der Buchwerte möglich - stille Reserven bleiben latent. Goodwill nicht abschreibbar.
Verkäufer (Asset Deal)
Volle Versteuerung des Veräußerungsgewinns - steuerlich in der Regel unattraktiver.
Käufer (Asset Deal)
Step-up der Buchwerte auf Kaufpreis möglich - Abschreibungspotenzial entsteht. Steuerlich oft vorteilhaft.
Diese gegenläufigen Interessen führen häufig zu einem Steuerkeil in den Verhandlungen: Käufer präferieren den Asset Deal, Verkäufer den Share Deal. In der Praxis können Kaufpreisanpassungen diesen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen.
Haftungsrisiken: Wer trägt was?
Beim Share Deal übernimmt der Käufer das Unternehmen mit sämtlichen historischen Risiken - Steuernachzahlungen, Pensionsverpflichtungen, laufende Rechtsstreitigkeiten. Diesem Risiko begegnet die Praxis mit umfangreichen Garantiekatalogen und Freistellungsregelungen im Kaufvertrag sowie mit einer sorgfältigen Due Diligence. Mehr dazu im Beitrag zur Due Diligence aus Verkäufersicht.
Beim Asset Deal kann der Käufer gezielt auswählen, welche Verbindlichkeiten er übernehmen möchte. Das reduziert das Haftungsrisiko - erhöht aber den strukturellen Aufwand der Transaktion erheblich.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: GmbH-Verkauf an strategischen Käufer
Ein Unternehmer verkauft 100 % seiner GmbH-Anteile an einen Branchenplayer. Share Deal ist naheliegend: Verträge und Kundenbeziehungen bleiben unberührt, steuerliche Privilegierung greift. Der Käufer sichert sich über Garantien und Haftungsbegrenzungen ab.
Beispiel 2: Übernahme von Betriebsteilen
Ein Käufer möchte nur die Produktionslinie und die Marke, nicht aber die Gesellschaft mit ihren Altlasten. Asset Deal: gezielte Übertragung der Wirtschaftsgüter, Restgesellschaft bleibt beim Verkäufer.
Typische Fehler
- ✕Strukturentscheidung wird ohne steuerliche Beratung getroffen.
- ✕Steuerkeil zwischen Käufer und Verkäufer wird nicht durch Kaufpreisanpassungen ausgeglichen.
- ✕Beim Asset Deal werden § 613a BGB-Folgen für Mitarbeiter übersehen.
- ✕Beim Share Deal werden Altlasten nicht durch Due Diligence und Garantien abgesichert.
Praxisempfehlung
In der M&A-Praxis dominiert bei Unternehmensverkäufen der Share Deal - insbesondere wenn der Käufer die Gesellschaft als laufendes Geschäft fortführen möchte und Vertragsbeziehungen, Lizenzen oder Kundenverhältnisse erhalten werden sollen. Der Asset Deal ist typischerweise dann sinnvoll, wenn nur Teile des Unternehmens übertragen werden, die Gesellschaft selbst erhebliche Altlasten trägt oder eine Sanierungssituation vorliegt.
Die Entscheidung sollte niemals ohne steuerliche und rechtliche Beratung getroffen werden - die Unterschiede im wirtschaftlichen Ergebnis können erheblich sein. Auch der LOI sollte die Transaktionsstruktur bereits klar festhalten.
Besonders beim Share Deal stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie sich das Management an der neuen Gesellschaft beteiligt - durch Rollover, Reinvestment oder Sweet Equity. Mehr dazu im Beitrag zur Management-Beteiligung beim Unternehmensverkauf.
Häufige Fragen

Autor und fachlich verantwortlich
Dr. Christopher Hahn, LL.M. (King's College London)
Rechtsanwalt, Unternehmer und Autor
Partner bei trustberg Rechtsanwälte
Dr. Christopher Hahn berät zu Unternehmensverkäufen, Beteiligungsverkäufen, Nachfolge, M&A-Transaktionen und Beteiligungsstrukturen. Bei Palmerion begleitet er die strategische Einordnung von Deal-Themen.
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