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Share Deal oder Asset Deal: Haftung, Verträge und Steuern rechtssicher eingeordnet

Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal gehört zu den folgenreichsten Weichenstellungen bei einem Unternehmensverkauf. Sie beeinflusst Haftungsrisiken, Steuerlast, Verhandlungsdynamik und den Vollzug erheblich – und erfordert eine saubere Trennung von rechtlichem Schuldner, wirtschaftlichem Erwerbsrisiko und gesetzlichen Überleitungstatbeständen.

Aktualisiert am 18. August 2026

Beim Share Deal wechseln die Anteile an der Zielgesellschaft den Eigentümer; der Rechtsträger und seine Vertragsbeziehungen bestehen grundsätzlich fort. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und gegebenenfalls Betriebsteile übertragen – wobei neben der vertraglichen Übernahme gesetzliche Haftungs- und Überleitungstatbestände eingreifen können. Welche Struktur passt, hängt insbesondere von Haftungsrisiken, Steuerfolgen, übertragbaren Verträgen, Mitarbeitern, Genehmigungen und dem gewünschten Transaktionsumfang ab.

Was ist ein Share Deal?

Beim Share Deal bleiben die Zielgesellschaft identisch. Ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Verträge, Mitarbeiter und grundsätzlich auch die von ihr gehaltenen Rechtspositionen verbleiben bei derselben Gesellschaft. Der Käufer erwirbt die Geschäftsanteile und damit mittelbar die wirtschaftliche Kontrolle über diese Gesellschaft. Er wird Gesellschafter, nicht Inhaber der einzelnen Unternehmens-Assets.

Für den Verkäufer hat dies den Vorteil, dass kein aufwendiger Transfer einzelner Vermögenswerte erforderlich ist. Für den Käufer bedeutet es, dass er wirtschaftlich eine Gesellschaft mit ihrem gesamten Verpflichtungs- und Risikoprofil erwirbt – rechtlich bleibt der Schuldner der Gesellschaft aber unverändert. Diese Differenzierung ist zentral für Due Diligence, Garantien und Freistellungen.

Ob ein vollständiger Unternehmensverkauf oder nur ein Beteiligungsverkauf vorliegt, beeinflusst ebenfalls die Strukturwahl.

Was ist ein Asset Deal?

Beim Asset Deal bestimmt der Kaufvertrag grundsätzlich, welche Vermögensgegenstände und vertraglichen Verbindlichkeiten übernommen werden. Der Erwerber kauft nicht die Gesellschaft, sondern einzelne Wirtschaftsgüter – Maschinen, Patente, Kundenstamm, Marken, Verträge – oder eine Kombination davon. Die Gesellschaft als solche bleibt beim Verkäufer.

Daneben können jedoch gesetzliche Haftungs- und Überleitungstatbestände eingreifen, die unabhängig von der vertraglichen Auswahl stehen. Ein Asset Deal ermöglicht daher nicht automatisch einen vollständig „haftungsfreien" Erwerb. Die präzisen Folgen ergeben sich erst aus der Zusammenschau von Kaufvertrag, übertragenem Gegenstand und den einschlägigen gesetzlichen Tatbeständen.

Asset Deals sind im Vollzug komplexer: Jeder Vermögensgegenstand muss einzeln übertragen werden, Zustimmungen können erforderlich sein, und Arbeitsverhältnisse können nach § 613a BGB auf den Erwerber übergehen.

Welche Haftung kann trotz Asset Deal beim Käufer landen?

Auch wenn der Käufer beim Asset Deal gezielt Vermögensgegenstände auswählt, können gesetzliche Haftungs- und Überleitungstatbestände eingreifen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Tatbestände – jeweils mit Einzelfallprüfung.

Tatbestand Bereich Inhalt
§ 613a BGB Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf den Erwerber über, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über, sofern Arbeitnehmer nicht widersprechen. Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern besteht.
§ 25 HGB Haftung bei Fortführung eines Handelsgeschäfts Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, kann für die bestehenden Verbindlichkeiten haften, soweit die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Einzelfallprüfung erforderlich.
§ 75 AO Steuerliche Erwerberhaftung Bei Übernahme eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen kann der Erwerber für Steuern des übernommenen Betriebs haften. Voraussetzungen und Umfang einzelfallbezogen prüfen.
Öffentlich-rechtliche und umweltrechtliche Verantwortlichkeiten Behördliche und umweltrechtliche Haftung Weitere gesetzliche Verantwortlichkeiten können unabhängig vom Kaufvertrag bestehen (z. B. Umwelt, Anlagen, Abgaben). Nur allgemein und mit Einzelfallprüfung zu beurteilen.

Keine Aussage, ein Asset Deal ermögliche automatisch einen vollständig „haftungsfreien" Erwerb. Ob und welche Tatbestände eingreifen, ist im Einzelfall – auch unter Einbeziehung fachrechtlicher und steuerlicher Beratung – zu prüfen.

Share Deal und Asset Deal im direkten Vergleich

Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Kriterien gegenüber und benennt jeweils die zentrale Prüfungsfrage.

Kriterium Share Deal Asset Deal Zentrale Prüfungsfrage
Verkäufer Gesellschafter der Zielgesellschaft Rechtsträger, der Vermögensgegenstände überträgt Wer ist Vertragspartner?
Kaufgegenstand Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft Einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Betriebsteile Was genau wird übertragen?
Rechtsträger Zielgesellschaft bleibt identisch Erwerber tritt als neuer Rechtsträger für übernommene Assets ein Wer ist künftig rechtlicher Inhaber?
Verbindlichkeiten Bleiben rechtlich bei der Zielgesellschaft; wirtschaftlich erwirbt der Käufer die Gesellschaft mit ihren historischen Verpflichtungen Grundsätzlich nur ausdrücklich übernommene; daneben gesetzliche Haftungs- und Überleitungstatbestände möglich Wer ist Schuldner, wer trägt das wirtschaftliche Risiko?
Verträge Bestehen fort, sofern keine Change-of-Control-Klauseln greifen Differenzierung: Abtretung, Schuld-/Vertragsübernahme, gesetzliche Übergänge Welche Verträge müssen übernommen oder zustimmungsfähig gemacht werden?
Arbeitnehmer Bleiben bei der Gesellschaft Möglicher Betriebsübergang nach § 613a BGB Welche Arbeitnehmer sind betroffen?
Genehmigungen und Lizenzen Verbleiben bei der Zielgesellschaft; Anteilseignerwechsel kann regulatorische Folge auslösen Übertragbarkeit jeder Genehmigung einzeln prüfen Sind Genehmigungen an Rechtsträger, Betrieb oder Person gebunden?
Datenschutz und Daten Target-Gesellschaft bleibt Verantwortliche Datenübertragung eigenständig prüfen (Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Information, Datenminimierung) Wer ist verantwortlich, auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten übertragen?
IP und Software Verbleiben bei der Zielgesellschaft Einzelübertragung, teilweise formbedürftig Gehören IP und Software eindeutig der Gesellschaft bzw. sind sie übertragbar?
Immobilien Eigentümer bleibt die Target-Gesellschaft; Käufer erwirbt Anteile Auflassung und Grundbucheintragung erforderlich; Grunderwerbsteuer gesonderter Prüfpunkt Gibt es Immobilien oder besonders formbedürftige Assets?
Steuern Abhängig von Rechtsform und Struktur Abhängig von Kaufgegenstand und Übertragungswegen Welche steuerlichen Folgen entstehen für beide Seiten?
Vollzugsaufwand Geringer Hoch (Einzelübertragung, Zustimmungen) Wie hoch ist der Vollzugsaufwand?
Kaufpreismechanismus Locked Box oder Completion Accounts üblich Festpreis pro Vermögensgegenstand oder Paket Welcher Kaufpreismechanismus passt?
Due-Diligence-Schwerpunkt Gesellschafts- und Vertragsprüfung, Altlasten Prüfung einzelner Vermögensgegenstände, Übertragbarkeit und gesetzlicher Überleitungstatbestände Was muss geprüft werden?
Post-Closing-Integration Fortführung der bestehenden Gesellschaft Integration der übertragenen Vermögensgegenstände Wie erfolgt die Integration?

Verbindlichkeiten und wirtschaftliche Käuferexponierung

Beim Share Deal bleiben die Verbindlichkeiten rechtlich bei der Zielgesellschaft. Die Gesellschaft ist und bleibt der Schuldner. Wirtschaftlich erwirbt der Käufer jedoch eine Gesellschaft, deren Unternehmenswert und künftige Zahlungsfähigkeit durch diese historischen Verpflichtungen beeinflusst werden.

Deshalb ist zwischen drei Ebenen sauber zu unterscheiden:

  • Rechtlicher Schuldner: Die Zielgesellschaft bleibt Vertrags- und Haftungsschuldner.
  • Wirtschaftliches Erwerbsrisiko: Der Käufer trägt über seine Anteile die wirtschaftlichen Folgen historischer Verpflichtungen.
  • Garantie- und Freistellungsregime: Im Kaufvertrag werden Risikoallokation, Garantien, Freistellungen und Haftungsgrenzen geregelt.

Die Verbindlichkeiten „gehen" im Share Deal also nicht auf den Käufer über – sie bleiben bei der Gesellschaft. Nur die wirtschaftliche Kontrolle über die Gesellschaft wechselt. Diese Trennung ist Grundlage jeder fundierten Due-Diligence- und Verhandlungsstrategie.

Was passiert mit Kunden-, Lieferanten- und Finanzierungsverträgen?

Die Behandlung bestehender Verträge gehört zu den zentralen Unterschieden zwischen Share Deal und Asset Deal. Beim Share Deal bestehen die Verträge der Zielgesellschaft grundsätzlich fort, da der Rechtsträger identisch bleibt. Die Vertragspartner wechseln nicht – nur der Eigentümer hinter der Gesellschaft.

Allerdings können Change-of-Control-Klauseln greifen, die dem Vertragspartner ein Kündigungs- oder Anpassungsrecht geben, wenn die Eigentümerstruktur sich ändert. Bei wesentlichen Verträgen sind deshalb zu prüfen:

  • Change-of-Control-Klauseln: Kündigungs-, Zustimmungs- oder Anpassungsrechte.
  • Informationspflichten: Verpflichtungen, den Anteilseignerwechsel mitzuteilen.
  • Zustimmungserfordernisse: Vorab-Genehmigung des Vertragspartners.
  • Kündigungsrecht: Fristen und Voraussetzungen einer Sonderkündigung.
  • Finanzierungsverträge: Change-of-Control, Vorfälligkeitsregelungen, Bankzustimmungen.
  • Kunden- und Lieferantenverträge: Exklusivität, Mindestabnahmen, Langfristbindungen.

Beim Asset Deal ist nicht pauschal zu sagen, dass jeder Vertrag stets der Zustimmung bedarf. Es ist zu differenzieren zwischen:

  • Abtretung einzelner Forderungen: Häufig möglich, aber Abtretungsverbote können entgegenstehen.
  • Schuld- oder Vertragsübernahme: Erfordert die Zustimmung des Vertragspartners (bzw. Gläubigers).
  • Vollständiger Vertragsübernahme: Zustimmungserfordernis und Sicherheitenklärung.
  • Gesetzlichen Übergängen: Einzelne Rechte und Pflichten können unabhängig von einer Vereinbarung übergehen – Einzelfallprüfung.

Besonders Bankfinanzierungen sind kritisch: Kreditverträge enthalten häufig Change-of-Control-Klauseln und Vorfälligkeitsregelungen. Bei einem Asset Deal muss die Finanzierung des übertragenen Geschäftsteils neu vereinbart werden. Sicherheiten, die zugunsten der Vertragspartner bestellt sind, können nicht automatisch übergehen.

Die Prüfung übertragbarer Verträge ist ein wesentlicher Bestandteil der Due Diligence aus Verkäufersicht.

Genehmigungen und Lizenzen

Share Deal

Genehmigungen und Lizenzen verbleiben zunächst bei der Zielgesellschaft, weil sich der Rechtsträger nicht ändert. Ob ein Anteilseignerwechsel eine Anzeige, Zustimmung, Zuverlässigkeitsprüfung oder sonstige regulatorische Folge auslöst, hängt vom jeweiligen Fachrecht und der konkreten Genehmigung ab.

Asset Deal

Bei einem Asset Deal muss für jede wesentliche Genehmigung geprüft werden, ob sie übertragbar ist, neu beantragt werden muss oder an Betrieb, Person oder Rechtsträger gebunden ist. Eine nicht übertragbare Genehmigung kann das Closing blockieren.

Die überholte Aussage, Genehmigungen gingen beim Share Deal „grundsätzlich auf den Käufer über" und beim Asset Deal entfalle eine Neubeantragung, ist rechtlich unpräzise und wird hier nicht vertreten.

Datenschutz und Datenübertragung

Share Deal

Die Target-Gesellschaft bleibt Verantwortliche für die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Anteilseignerwechsel verändert nicht automatisch die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.

Asset Deal

Die Datenübertragung ist eigenständig zu prüfen. Zu klären sind:

  • Rechtsgrundlage der Übertragung
  • Zweckbindung und Zweckänderung
  • Informationspflichten gegenüber Betroffenen
  • Datenminimierung

Immobilien

Share Deal

Eigentümer der Immobilie bleibt die Target-Gesellschaft; der Käufer erwirbt lediglich die Anteile an dieser Gesellschaft. Eine Auflassung und Grundbucheintragung entfällt.

Asset Deal

Immobilien müssen im Wege der Auflassung und Grundbucheintragung übertragen werden. Steuern und Grunderwerbsteuer sind ein gesonderter Prüfpunkt.

Immobilien-/Asset-Eigentum darf nicht mit Anteilseigentum verwechselt werden – die vollzugsrechtlichen Schritte und die steuerlichen Folgen unterscheiden sich grundlegend.

Arbeitnehmer und § 613a BGB

Beim Share Deal bleiben die Arbeitsverhältnisse bei der Zielgesellschaft – die Mitarbeiter bemerken vom Rechtsträger her keinen Wechsel. Es ändert sich lediglich der Eigentümer hinter der Gesellschaft. Arbeitsvertragliche Bedingungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben grundsätzlich unberührt.

Beim Asset Deal kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil als organisatorische Einheit übertragen wird. Liegt ein Betriebsübergang vor, gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverträge ein und ist an die bisherigen Bedingungen gebunden.

Dabei sind folgende Aspekte maßgeblich:

  • Betrieb oder Betriebsteil: Übertragung einer organisatorischen Einheit, nicht einzelner Assets.
  • Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes: Automatischer Eintritt des Erwerbers in die Verträge.
  • Informationspflicht: Bisheriger Arbeitgeber und Erwerber müssen die Arbeitnehmer über den Übergang unterrichten.
  • Widerspruchsrecht: Arbeitnehmer können dem Übergang widersprechen.
  • Bisheriger Arbeitgeber / Erwerber: Klare Zuordnung der Vertragspartner und Haftungsverhältnisse.
  • Tarif- und Betriebsvereinbarungen: Grundsätzlich Fortgeltung – im Detail eine eigenständige arbeitsrechtliche Prüfung.

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist eine Einzelfallprüfung. Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Leitseite; die praktische Einordnung sollte immer mit arbeitsrechtlichem Rat erfolgen.

Asset Deal und Carve-out

Ein Carve-out ist die Ausgliederung eines einzelnen Geschäftsbereichs aus einer Unternehmensgruppe. Übertragen werden die Vermögensgegenstände, Verträge und Mitarbeiter, die dem betreffenden Bereich zugeordnet sind. Die übrige Gruppe bleibt beim Verkäufer.

Carve-outs sind strukturell anspruchsvoll, weil der übertragene Bereich häufig auf Shared Services der Gruppe angewiesen war – IT, HR, Buchhaltung, Facility Management. Diese Leistungen können nicht ohne weiteres mit übertragen werden. In der Praxis werden Übergangsleistungen über ein Transitional Services Agreement (TSA) vereinbart, in dem der Verkäufer den übertragenen Bereich für eine Übergangszeit weiter mit Dienstleistungen versorgt, bis dieser eigenständig funktionsfähig ist.

Weitere Prüfpunkte beim Carve-out:

  • IT-Systeme: Können Systeme getrennt oder müssen neu aufgebaut werden?
  • IP: Welche Schutzrechte gehören zum übertragenen Bereich, welche bleiben bei der Gruppe?
  • Mitarbeiterzuordnung: Welche Mitarbeiter sind dem übertragenen Bereich eindeutig zuzuordnen?
  • Übergangsleistungen: Welche Shared Services werden für welche Dauer benötigt?
  • Abgrenzung zurückbleibender Verbindlichkeiten: Welche Risiken bleiben in der Gruppe?

Steuerliche Perspektive

Verkäufer (Share Deal)

Steuerliche Behandlung abhängig von Rechtsform: bei Körperschaften ggf. Befreiung nach § 8b KStG (95 % Freistellung), bei natürlichen Personen ggf. Teileinkünfteverfahren.

Käufer (Share Deal)

Kein Step-up der Buchwerte – stille Reserven bleiben latent. Goodwill nicht abschreibbar.

Verkäufer (Asset Deal)

Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach Maßgabe der jeweiligen Vermögensgegenstände und der Verkäuferstruktur.

Käufer (Asset Deal)

Step-up der Buchwerte auf Kaufpreis möglich – Abschreibungspotenzial kann entstehen. § 75 AO als Erwerberhaftung gesondert prüfen.

Die steuerlichen Folgen hängen unter anderem von Rechtsform, Verkäuferstruktur, Erwerberstruktur, Kaufgegenstand und Finanzierung ab. Die Transaktionsstruktur sollte deshalb stets gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern und Rechtsanwälten entwickelt werden.

Auch der Kaufpreismechanismus hat steuerliche Implikationen und sollte abgestimmt werden.

Welche Struktur passt typischerweise zu welcher Situation?

Die folgende Matrix gibt eine erste Orientierung. Die Präferenz ist eine mögliche Tendenz, keine zwingende Lösung. Die tatsächliche Entscheidung erfordert die Einzelfallprüfung.

Verkauf einer operativen GmbH

Share Deal

Ganze Gesellschaft als laufendes Geschäft; Verträge und Kundenbeziehungen bleiben unberührt.

Verkauf nur eines Geschäftsbereichs

Asset Deal

Gezielte Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter; Restgesellschaft bleibt beim Verkäufer.

Carve-out aus einer Unternehmensgruppe

Asset Deal

Einzelner Bereich wird isoliert übertragen; Shared Services müssen abgegrenzt werden.

Zielgesellschaft mit erheblichen Altlasten

Asset Deal (Käufersicht)

Mögliche Tendenz aus Käufersicht; gesetzliche Erwerberhaftung (z. B. § 25 HGB, § 75 AO) und Überleitungsrisiken müssen trotzdem separat geprüft werden.

Unternehmen mit wichtigen nicht übertragbaren Verträgen

Share Deal

Verträge bestehen fort; Zustimmungserfordernisse entfallen, sofern keine Change-of-Control-Klauseln greifen.

Reguliertes Unternehmen

Share Deal

Oft strukturierungsrelevant, aber regulatorische Change-of-Control-Prüfung zwingend.

Sanierungs- oder Distressed-Situation

Asset Deal

Gezielte Übertragung gesunder Vermögensgegenstände; Belastungen bleiben in der Restgesellschaft; gesetzliche Erwerberhaftung dennoch prüfen.

Verkauf von IP und Team ohne vollständige Gesellschaft

Asset Deal

IP, Software und Mitarbeiter werden isoliert übertragen; Rechtsträger bleibt beim Verkäufer.

Nachfolge

Strukturabhängig

Hängt von Rechtsform, Gesellschafterstruktur und gewünschtem Umfang ab; beide Strukturen möglich.

Private-Equity-Transaktion

Strukturabhängig

In vielen klassischen Buy-out-Strukturen liegt ein Share Deal nahe; Struktur hängt jedoch von Target, Haftung, Steuerstruktur, Finanzierung und Carve-out-Bedarf ab.

Bei der Unternehmensnachfolge hängt die Strukturwahl maßgeblich von der Rechtsform und der gewünschten Fortführung ab.

Red Flags bei der Strukturwahl

Die folgende Matrix zeigt typische Warnsignale, die vor einer Strukturentscheidung oder vor Signing geprüft werden sollten.

Red Flag Mögliche Folge Erforderliche Prüfung
Share Deal wird als Übertragung einzelner Assets verstanden Falsche Prüftiefe, Asset-Logik wird auf Anteilserwerb angewendet Klarstellen: Anteilserwerb, Zielgesellschaft bleibt identisch
Target-Verbindlichkeiten mit persönlicher Käuferhaftung verwechselt Falsche Haftungsanalyse, unsachgemäße Verhandlung Rechtlicher Schuldner vs. wirtschaftliches Erwerbsrisiko trennen
Asset Deal als automatisch haftungsfrei dargestellt Gesetzliche Überleitungstatbestände übersehen § 25 HGB, § 75 AO, § 613a BGB und öffentlich-rechtliche Haftung prüfen
§ 25 HGB nicht geprüft Haftung bei Fortführung des Handelsgeschäfts unbeachtet Voraussetzungen des § 25 HGB im Einzelfall prüfen
§ 75 AO nicht geprüft Steuerliche Erwerberhaftung bei Unternehmensübernahme übersehen Übernahme eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs prüfen
§ 613a BGB zu spät geprüft Informations- und Widerspruchsfristen verpasst Betriebsübergang frühzeitig identifizieren, Arbeitnehmer informieren
Regulatorisches Change-of-Control übersehen Anzeige-, Zustimmungs- oder Zuverlässigkeitsprüfung versäumt Fachrecht und konkrete Genehmigung prüfen
Nicht übertragbare Genehmigung erst nach Signing erkannt Closing blockiert, Nachbeantragung erforderlich Übertragbarkeit jeder wesentlichen Genehmigung vor Signing klären
Datenübertragung im Asset Deal ungeprüft Datenschutzverstöße, fehlende Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Informationspflichten, Datenminimierung prüfen
Immobilien-/Asset-Eigentum mit Anteilseigentum verwechselt Falsche Vollzugsplanung, Grunderwerbsteuer übersehen Eigentümerstellung der Target-Gesellschaft klären
Change-of-Control-Klauseln in wesentlichen Verträgen nicht geprüft Kündigungen oder Anpassungen beim Anteilseignerwechsel Kündigungs-, Zustimmungs- und Informationspflichten prüfen
Zustimmungserfordernisse bei Vertragsübertragungen unterschätzt Vollzugsverzögerung, unwirksame Übertragung Abtretung vs. Schuld-/Vertragsübernahme unterscheiden
Steuerliche Struktur ohne steuerliche Beratung festgelegt Steuerkeil zwischen Käufer und Verkäufer nicht erkannt Steuerberater einbinden, Kaufpreisanpassungen abstimmen

Praxisbeispiele

Beispiel 1: GmbH-Verkauf an strategischen Käufer

Ein Unternehmer verkauft 100 % seiner GmbH-Anteile an einen Branchenplayer. Share Deal ist naheliegend: Zielgesellschaft bleibt identisch, Verträge und Kundenbeziehungen bleiben unberührt. Der Käufer sichert sich über Garantien und Haftungsbegrenzungen gegen die wirtschaftlichen Folgen historischer Verpflichtungen ab.

Beispiel 2: Übernahme von Betriebsteilen

Ein Käufer möchte nur die Produktionslinie und die Marke, nicht aber die Gesellschaft mit ihren Altlasten. Asset Deal: gezielte Übertragung der Wirtschaftsgüter, Restgesellschaft bleibt beim Verkäufer. § 613a BGB, § 25 HGB und § 75 AO werden vor Signing geprüft.

Typische Fehler

  • Strukturentscheidung wird ohne steuerliche Beratung getroffen.
  • Steuerkeil zwischen Käufer und Verkäufer wird nicht durch Kaufpreisanpassungen ausgeglichen.
  • Share Deal wird als Übertragung einzelner Assets statt als Anteilserwerb verstanden.
  • Target-Verbindlichkeiten werden mit persönlicher Käuferhaftung verwechselt.
  • Asset Deal wird als automatisch haftungsfrei dargestellt.
  • § 25 HGB und § 75 AO werden beim Asset Deal nicht geprüft.
  • § 613a BGB-Folgen für Mitarbeiter werden zu spät geprüft.
  • Regulatorisches Change-of-Control wird übersehen.
  • Nicht übertragbare Genehmigung wird erst nach Signing erkannt.
  • Datenübertragung im Asset Deal bleibt ungeprüft.
  • Immobilien-/Asset-Eigentum wird mit Anteilseigentum verwechselt.
  • Change-of-Control-Klauseln in wesentlichen Verträgen werden nicht geprüft.
  • Zustimmungserfordernisse bei Vertragsübertragungen im Asset Deal werden unterschätzt.

Praxisempfehlung

In der M&A-Praxis überwiegt bei Unternehmensverkäufen der Share Deal – insbesondere wenn der Käufer die Gesellschaft als laufendes Geschäft fortführen möchte und Vertragsbeziehungen, Lizenzen oder Kundenverhältnisse erhalten werden sollen. Der Asset Deal ist typischerweise dann sinnvoll, wenn nur Teile des Unternehmens übertragen werden, die Gesellschaft selbst erhebliche Altlasten trägt oder eine Sanierungssituation vorliegt – wobei gesetzliche Erwerberhaftung stets separat zu prüfen bleibt.

Die Entscheidung sollte niemals ohne steuerliche und rechtliche Beratung getroffen werden – die Unterschiede im wirtschaftlichen Ergebnis können erheblich sein. Auch der LOI sollte die Transaktionsstruktur bereits klar festhalten.

Besonders beim Share Deal stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie sich das Management an der neuen Gesellschaft beteiligt – durch Rollover, Reinvestment oder Sweet Equity. Mehr dazu im Beitrag zur Management-Beteiligung beim Unternehmensverkauf.

Häufige Fragen

Dr. Christopher Hahn

Autor und fachlich verantwortlich

Dr. Christopher Hahn, LL.M. (King's College London)

Rechtsanwalt, Unternehmer und Autor
Partner bei trustberg Rechtsanwälte

Dr. Christopher Hahn berät zu Unternehmensverkäufen, Beteiligungsverkäufen, Nachfolge, M&A-Transaktionen und Beteiligungsstrukturen. Bei Palmerion begleitet er die strategische Einordnung von Deal-Themen.

Profil bei trustberg Rechtsanwälte

Transaktionsstruktur vor dem LOI einordnen

Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal sollte vor Unterzeichnung des LOI getroffen oder zumindest strukturiert vorbereitet werden. Sie beeinflusst Due Diligence, Kaufpreis, Garantien, Vollzug und Steuerstruktur.

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